BGH entscheidet über die Wissenschaftlichkeitsklausel privater Krankenversicherer
In einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.Juni 1993 haben die Richter entschieden, dass die sogenannte Wissenschaftlichkeitsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Krankenversicherungen rechtswidrig ist.
Daraus folgt, dass eine private Krankenversicherung die Leistung einer durchgeführten Behandlung nicht mit der Begründung ablehnen kann, dass die angwandte Therapie wissenschaftlich nicht allgemein annerkannt sei.
Trotz dieses Grundsatzurteils gibt es auch heute immer noch Versicherungen, die eine Kostenübernahme mit der Wissenschaftlichkeitsklausel ablehnen. Sollten Sie einen solchen Bescheid von Ihrem Versicherungsträger erhalten, empfehlen wir Ihnen auf jeden Fall Einspruch zu erheben und die Versicherung zur Erstattung der Kosten aufzufordern. Ein solches vorgehen der Versicherer ist rechtswidrig und führt im Falle eines Rechtsstreites zur Zahlungsverpflichtung der Versicherung. In der Regel reicht daher ein einfacher Widerspruch, da die Versicherungen angesichts des BGH-Urteils schnell klein bei geben.
Das komplette Urteil, mit Begründung der Richter können Sie nachfolgend als PDF downloaden und ggf. Ihrem Widerspruch beilegen.
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